Abnahme Ihrer Feuerstätte –
sorgt für die notwendige Sicherheit.

Abnah­me – wozu?

Sie haben in Ihren vier Wän­den einen neu­en Kamin­ofen in Betrieb genom­men oder Ihre Hei­zung durch eine neue Anla­ge tau­schen las­sen. Nun möch­te der Schorn­stein­fe­ger Ihre neue Anla­ge begut­ach­ten und Sie fra­gen sich, warum?

Auf Grund der extrem hohen Zahl an fest­ge­stell­ten Män­geln hat der Gesetz­ge­ber fest­ge­legt, dass für jede neue errich­te, sowie wesent­lich geän­der­te Feue­runs­an­la­ge eine Beschei­ni­gung vom bevoll­mäch­tig­ten Bezirks­schorn­stein­fe­ger not­wen­dig ist. Zudem befür­wor­ten nahe­zu alle Her­stel­ler von Feu­er­stät­ten, Abgas­lei­tun­gen und Schorn­stei­nen vor der Inbe­trieb­nah­me einer Feu­er­stät­te eine Begut­ach­tung durch den Bezirks­schorn­stein­fe­ger. Auch ach­ten die Ver­si­che­run­gen in einem Scha­dens­fall auf eine man­gel­freie Abnahmescheinigung.

Der bevoll­mäch­tig­te Bezirks­schorn­stein­fe­ger  beur­teilt die neue Feu­er­stät­te (gege­be­nen­falls, die gesam­te Feue­rungs­an­la­ge) ohne wirt­schaft­li­che Inter­es­sen als neu­tra­le Kon­troll­in­stanz. Bei der Aus­stel­lung  einer posi­ti­ven Abnah­me­be­schei­ni­gung über­nimmt er als kom­pe­ten­ter Fach­mann Ver­ant­wor­tung indem er die Betriebs ‑und Brand­si­cher­heit der Feue­rungs­an­la­ge sowie die siche­re Abfüh­rung der Ver­bren­nungs­ga­se  bescheinigt.

Ihr bevoll­mäch­tig­ter Bezirks­schorn­stein­fe­ger über­prüft, begut­ach­tet und bewer­tet zu Ihrer Sicherheit:

  Ist die Ver­bren­nungs­luft­ver­sor­gung der Feu­er­stät­te ausreichend?
  Ist die Feu­er­stät­te betriebs- und brandsicher?
  Kön­nen die Ver­bren­nungs­ga­se ein­wand­frei und gefahr­los abziehen?
  Ist der Schorn­stein bzw. die Abgas­an­la­ge aus­rei­chend dicht, betriebs- und brandsicher?
  Ist der Schorn­stein bzw. die Abgas­an­la­ge geeignet?
  Kann am Schorn­stein bzw. der Abgas­an­la­ge eine Ver­sot­tung oder Durch­feuch­tung entstehen?
✓  Sind die Brand­schutz­ab­stän­de ein­ge­hal­ten- von Feuerstätte/Verbindungsstück/Schornstein?
✓  Sind die Bau­pro­duk­te zugelassen?

Wich­tig für den Schadensfall

Bit­te bewah­ren Sie die aus­ge­stell­ten Beschei­ni­gun­gen sorg­fäl­tig auf. Eben­so die zur Feu­er­stät­te bzw. Schornstein/Abgasanlage gehö­ren­den Unter­la­gen (Zulas­sun­gen, Montage‑, Betriebs­an­lei­tun­gen, Rech­nun­gen usw.) und not­wen­di­gen Beschei­ni­gun­gen. Sie könn­ten even­tu­ell bei einem Garan­tie– oder gar Scha­dens­fall für Sie von hoher Wich­tig­keit sein.

Die Gebüh­ren der Abnah­me­tä­tig­kei­ten sind in der Gebüh­ren­ver­ord­nung des MVI (Minis­te­ri­um für Ver­kehr und Infra­struk­tur) Baden-Würt­tem­berg fest­ge­legt. Sie beruht auf der Grund­la­ge eines unab­hän­gi­gen Wirt­schafts­gut­ach­tens. In regel­mä­ßi­gen Abstän­den wird sie von der zustän­di­gen Behör­de in Zusam­men­ar­beit mit den Ver­tre­tern der Haus– und Grund­be­sit­zer­ver­ei­ni­gung, dem Mie­ter­schutz­bund und dem Schorn­stein­fe­ger­hand­werk über­ar­bei­tet. Die Rech­nungs­stel­lung sowie auch die durch­ge­führ­ten Arbei­ten wer­den regel­mä­ßig von den zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den  kontrolliert.