Die Feuerstättenschau –
macht Ihre Feuerungsanlage sicher.

Grund­la­gen der Feu­er­stät­ten­schau – Was wird gemacht?

Die Feu­er­stät­ten­schau ist eine Gesamt­be­ur­tei­lung duch Inau­gen­schein­nah­me sämt­li­cher Anla­gen im Gebäu­de. Der § 14 Absatz 1 Schron­stein­fe­ger-Hand­wer­ker­ge­setz (SchfHwG) schreibt vor, dass der bevoll­mäch­tig­te Bezirks­schorn­stein­fe­ger sämt­li­che Feue­rungs­an­la­gen (dazu zäh­len Schornstein/Abgasleitung, Feu­er­stät­te, Verbindungsstück/Rauchrohr sowie die Ver­bren­nungs­luft­ver­sor­gung) in den Gebäu­den sei­nes Bezirks, inner­hab des Bestel­lungs­zeit­raums von sie­ben Jah­ren zwei­mal per­sön­lich besich­tigt und die Betriebs-und Brand­si­cher­heit prüft.

Da die Feu­er­stät­ten­schau frü­hes­tens wie­der im drit­ten Jahr durch­ge­führt wer­den darf, wird die Feu­er­stät­ten­schau alle drei bis vier Jah­re erfolgen.

Wozu dient die Feuerstättenschau?

Bei der Durch­füh­rung der Feu­er­stät­ten­schau steht die Betriebs- und Brand­si­cher­heit sowie der Umwelt­schutz im Mit­tel­punkt. Dazu prüft der Schorn­stein­fe­ger u.a. ob sich die Anla­gen in einem ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand befin­den. Des Wei­te­ren dient die Feu­er­stät­ten­schau dem Daten­ab­gleich mit dem Kehr­buch und damit auch der kor­rek­ten Erstel­lung das Feuersättenbescheides.

Über das Ergeb­nis der Feu­er­sät­ten­schau wird dem Eigen­tü­mer des Grund­stücks und der Räu­me eine Beschei­ni­gung aus­ge­stellt. Des Wei­te­ren muss ein neu­er Feu­er­stät­ten­be­scheid aus­ge­stellt werden.

Was ist ein Feu­er­stät­ten­be­scheid und was steht darin?

Der Feu­er­stät­ten­be­scheid ist ein schrift­li­cher Ver­wal­tungs­akt und damit ein rechts­ver­bind­li­ches Doku­ment. Er führt alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Schorn­stein­fe­ger­ar­bei­ten auf, die an Ihren Feue­rungs­an­la­gen durch­zu­füh­ren sind.

Auf der Basis der bei der Feu­er­stät­ten­schau erhal­te­nen Daten lis­tet der Bezirks­schorn­stein­fe­ger im Feu­er­stät­ten­be­scheid in einer Tabel­le auf, wel­che Arbei­ten an wel­cher Feue­rungs­an­la­ge in wel­chen Zeit­räu­men von einem Schorn­stein­fe­ger durch­ge­führt wer­den müs­sen. Die­se Anga­ben sind für den Haus­ei­gen­tü­mer verbindlich.

Der Feu­er­stät­ten­be­scheid ent­hält fol­gen­de Informationen:

✓  Auf­lis­tung der vor­han­de­nen Feu­er­sät­ten und der zuge­hö­ri­gen Abgasanlagen.

✓  Die dar­an durch­zu­füh­ren­den Arbeiten.

  Den Zeit­raum, an dem die­se erle­digt wer­den müssen.

  Die gel­ten­den Rechts­grund­la­gen (z.B. KÜO, 1.BimSchV).

Wie oft wird die Feu­er­stät­ten­schau durchgeführt?

Mit dem neu­en Schorn­stein­fe­ger-Hand­werks­ge­setz wur­den die Zeit­räu­me – von bis­her alle fünf Jah­re – ver­kürzt. Seit 2013 muss inner­halb von sie­ben Jah­ren (die Dau­er des Bestel­lungs­zeit­rau­mes des bevoll­mäch­tig­ten Bezirks­schorn­stein­fe­gers) zwei Mal eine Feu­er­stät­ten­schau mit einem zeit­li­chen Abstand von min­des­tens 3 Jah­ren erfol­gen. Somit wird die Feu­er­stät­ten­schau alle 3 bis 4 Jah­re durchgeführt.

Gut zu wissen

Der Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meis­ter muss  auf Grund­la­ge der 1.BImSchV im Rah­men der Feu­er­stät­ten­schau eine Mes­sung der Holz­feuch­te durch­füh­ren. Zudem über­prü­fen wir den ord­nungs­ge­mä­ßen, tech­ni­schen Zustand des Ofens und das Brenn­stoff­la­ger. Die Ver­ord­nung ent­hält eine Lis­te mit den Brenn­stof­fen, die in einer Klein­feue­rungs­an­la­ge zuläs­sig sind. Holz muss luft­tro­cken sein, wenn es ver­brannt wird (der Grenz­wert von 25% für den Feuch­te­ge­halt darf nicht über­schrit­ten wer­den).  Der Feuch­te­ge­halt des Hol­zes hat einen hohen Ein­fluss auf das Brenn­ver­hal­ten und damit auf die Schad­stoff­emis­sio­nen. Mit stei­gen­der Feuch­te ver­min­dert sich die Ver­bren­nungs­qua­li­tät und es ent­ste­hen unvoll­stän­dig ver­brann­te Zwischenprodukte.

Die zwei Haupt­be­grif­fe der Holz­feuch­te­mes­sung kurz erläutert:

Begriff  Erläu­te­rung 
Was­ser­ge­halt Die Mas­se des Was­sers im Holz bezo­gen auf die Gesamt­mas­se des Hol­zes
Feuch­te­ge­halt Die Mas­se des Was­sers bezo­gen auf die Tro­cken­mas­se des Hol­zes.
Bei­spiel Ein Was­ser­ge­halt von 20 % ent­spricht einem Feuch­te­ge­halt von 25 %