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Wie oft kommt der Schornsteinfeger?

Die Inter­val­le, in denen der Schorn­stein­fe­ger für Keh­run­gen, Über­prü­fun­gen und Mes­sun­gen ins Haus kommt, sind einer­seits in der Kehr– und Über­prü­fungs­ord­nung (KÜO), ande­rer­seits in der „Ers­ten Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes (1. BIm­SchV)“ fest­ge­legt. Die 1. BIm­SchV regelt die Fris­ten für die Immis­si­ons­schutz­mes­sun­gen, bei denen es um Abgas­ver­lust, Ruß­zahl und Ölde­ri­va­te geht, die bestimm­te Grenz­wer­te nicht über­schrei­ten dür­fen. Außer­dem hän­gen die Fris­ten von der jewei­li­gen Feue­rungs­an­la­ge und dem Brenn­stoff ab.

Bit­te beach­ten Sie:
Für die Ein­hal­tung der genann­ten Fris­ten ist der Haus­ei­gen­tü­mer ver­ant­wort­lich. Die­se Ver­pflich­tung kön­nen Sie durch eine schrift­li­che Erklä­rung (Ver­ein­ba­rung) dem Schorn­stein­fe­ger Ihres Ver­trau­ens übertragen.

 

Fris­ten für die Keh­run­gen nach der KÜO

In der bun­des­weit gül­ti­gen Kehr-und Über­prü­fungs­ord­nung ist die Anzahl der jähr­li­chen Keh­run­gen der Abgas­an­la­gen (Schorn­stei­ne) nach Art der Benut­zung geregelt.

Anla­ge für fes­te Brenn­stof­fe (Holz, Pel­lets, Kohle) Bei­spie­le Kehrungen/Jahr
Ganz­jäh­rig regel­mä­ßig benutz­te Feu­er­stät­te und Räucheranlage Heiz­kes­sel mit Warm­was­ser­be­rei­tung, Her­de, Rauchkammern 4
Regel­mä­ßig in der übli­chen Heiz­pe­ri­ode benutz­te Feuerstätte Kachelofen/Kaminofen 3
Heiz­kes­sel zur Ver­bren­nung von Holz­pel­lets und erkenn­bar rück­stands­ar­mer Verbrennung Pel­let­hei­zung 2
Nach § 15 1.BImSchV wie­der­keh­rend zu über­wa­chen­de Feuerstätte Heiz­kes­sel 2
Mehr als gele­gent­lich, aber nicht regel­mä­ßig benutz­te Feu­er­stät­te und Räucheranlage Kamin­ofen, Heizkamin 2
Gele­gent­li­che Nutzung Nicht öfter als zwei Mal pro Woche 1
Gele­gent­lich genut­ze Feu­er­stät­te und Räu­cher­an­la­ge (an max. 30 Tage/Jahr zu nicht mehr als 5 Stunden) Offe­ner Kamin 1

 

Anla­ge für flüs­si­ge Brenn­stof­fe (Öl) Bei­spie­le Kehrungen/Jahr
Regel­mä­ßig benutz­te Feuerstätte Ölofen 3
Mehr als gele­gent­lich, aber nicht regel­mä­ßig benutz­te Feuerstätte Ölofen 2
Gele­gent­lich genutz­te Feuerstätte Ölofen 1

 

Fris­ten für die Über­prü­fun­gen nach der KÜO

In der Kehr– und Über­prü­fungs­ord­nung sind eben­falls die Inter­val­le für die Über­prü­fung der Abgas­an­la­gen (Ver­bren­nungs­luft­lei­tun­gen, Abgas­lei­tun­gen, Schorn­stei­ne) fest­ge­setzt. Eine Über­prü­fung erfor­dert gege­be­nen­falls eine Keh­rung der Abgasanlage.

Anla­ge für fes­te Brennstoffe Bei­spie­le Über­prü­fungs­fris­ten
Not­wen­di­ge Ver­bren­nungs­luft- und Abluftanlagen Zuluft­lei­tung Kamin­ofen; Lüftungsschacht 1x im Jahr
Betriebs­be­rei­te, jedoch dau­ernd unbe­nutz­te Feuerstätte unbe­nut­zer Schorn­stein einer Kaminofen 1x im Jahr

 

Anla­ge für flüs­si­ge Brennstoffe Bei­spie­le Über­prü­fungs­fris­ten
Ver­bren­nungs­luft- und Abluftanlagen Lüftungeleitung/Lüftungsschacht 1x im Jahr
Betriebs­be­rei­te, jedoch dau­ernd unbe­nutz­te Feuerstätte Ölofen 1x im Jahr
Nach §15 1. BIm­SchV wie­der­keh­rend zu über­wa­chen­de Feuerstätte Heizkessel/Kachelofen 1x im Jahr
Block­heiz­kraft­werk, Wär­me­pum­pe, orts­fes­ter Ver­bren­nungs­mo­tor und Brennstoffzellenheizgerät 1x im Jahr
Raum­luft­ab­hän­gi­ge Brenn­wert­feu­er­stät­te für schwe­fel­ar­mes Heiz­öl an einer Abgas­an­la­ge für Über­druck oder eine raum­luft­un­ab­hän­gi­ge Feuerstätte Brenn­wert­ther­me und schwe­fel­ar­mes Heizöl 1x alle 2 Jahre
Orts­fes­te Netzersatzanlage Aggre­gat 1x alle 3 Jahre

 

Anla­ge für gas­för­mi­ge Brennstoffe Bei­spie­le Über­prü­fungs­fris­ten
Raum­luft­ab­hän­gi­ge Feuerstätte Gas­kes­sel 1x im Jahr
Raum­luft­un­ab­hän­gi­ge Feuerstätte Gas­kes­sel 1x alle 2 Jahre
Raum­luft­un­ab­hän­gi­ge Feu­er­stät­te mit selbst­ka­li­brie­ren­der, kon­ti­nu­ier­li­cher Rege­lung des Verbrennungsprozesses 1x alle 3 Jahre
Raum­luft­ab­hän­gi­ge Brenn­wert­feu­er­stät­te an einer Abgas­an­la­ge für Überdruck Brenn­wert­ther­men 1x alle 2 Jahre
Raum­luft­ab­hän­gi­ge Brenn­wert­feu­er­stät­te an einer Abgas­an­la­ge für Über­druck mit selbst­ka­li­brie­ren­der kon­ti­nu­ier­li­cher Rege­lung des Verbrennungsprozesses 1x alle 3 Jahre
Block­heiz­kraft­werk, Wär­me­pum­pe, orts­fes­ter Ver­bren­nungs­mo­tor und Brennstoffzellenheizgerät 1x alle 2 Jahre

 

Fris­ten für die Mes­sun­gen nach der BImSchV

Fes­te Brennstoffe Mess­frist
Holz, Pel­lets, Hack­schnit­zel, etc. 1x alle 2 Jahre

 

Flüs­si­ge Brennstoffe Mess­frist für Anla­gen älter als 12 Jahre
Mess­frist für Anla­gen jün­ger als 12 Jahre
Ölheiz­kes­sel (raum­luft­ab­hän­gig) 1x in 2 Jahren 1x in 3 Jahren
Ölheiz­kes­sel (raum­luft­un­ab­hän­gig) 1x in 2 Jahren 1x in 3 Jahren
Ölbrennwertkessel(raumluftabhängig) 1x in 2 Jahren* 1x in 3 Jahren*
Ölbrennwertkesse(raumluftunabhängig) 1x in 2 Jahren* 1x in 3 Jahren*
Ölheiz­kes­sel (selbst­ka­li­brie­rend) 1x in 5 Jahren

*bei Brenn­wert kei­ne Abgasverlustbestimmung

 

Gas­för­mi­ge Brennstoffe Mess­frist für Anla­gen älter als 12 Jahre
Mess­frist für Anla­gen jün­ger als 12 Jahre
Gas­heiz­kes­sel mit oder ohne Geblä­se (raum­luft­ab­hän­gig) Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Gas­heiz­kes­sel mit oder ohne Gebläse(raumluftunabhängig) Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Gas­heiz­kes­sel (selbst­ka­li­brie­rend) Alle 5 Jahre

Info: An Gas-Brenn­wert­feu­er­stät­ten wird kei­ne BIm­SchV-Mes­sung durchgeführt!