Wie oft kommt der Schornsteinfeger?
Die Intervalle, in denen der Schornsteinfeger für Kehrungen, Überprüfungen und Messungen ins Haus kommt, sind einerseits in der Kehr– und Überprüfungsordnung (KÜO), andererseits in der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)“ festgelegt. Die 1. BImSchV regelt die Fristen für die Immissionsschutzmessungen, bei denen es um Abgasverlust, Rußzahl und Ölderivate geht, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Außerdem hängen die Fristen von der jeweiligen Feuerungsanlage und dem Brennstoff ab.
Bitte beachten Sie:
Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Hauseigentümer verantwortlich. Diese Verpflichtung können Sie durch eine schriftliche Erklärung (Vereinbarung) dem Schornsteinfeger Ihres Vertrauens übertragen.
Fristen für die Kehrungen nach der KÜO
In der bundesweit gültigen Kehr-und Überprüfungsordnung ist die Anzahl der jährlichen Kehrungen der Abgasanlagen (Schornsteine) nach Art der Benutzung geregelt.
Anlage für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle) | Beispiele | Kehrungen/Jahr |
Ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | Heizkessel mit Warmwasserbereitung, Herde, Rauchkammern | 4 |
Regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | Kachelofen/Kaminofen | 3 |
Heizkessel zur Verbrennung von Holzpellets und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung | Pelletheizung | 2 |
Nach § 15 1.BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | Heizkessel | 2 |
Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | Kaminofen, Heizkamin | 2 |
Gelegentliche Nutzung | Nicht öfter als zwei Mal pro Woche | 1 |
Gelegentlich genutze Feuerstätte und Räucheranlage (an max. 30 Tage/Jahr zu nicht mehr als 5 Stunden) | Offener Kamin | 1 |
Anlage für flüssige Brennstoffe (Öl) | Beispiele | Kehrungen/Jahr |
Regelmäßig benutzte Feuerstätte | Ölofen | 3 |
Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | Ölofen | 2 |
Gelegentlich genutzte Feuerstätte | Ölofen | 1 |
Fristen für die Überprüfungen nach der KÜO
In der Kehr– und Überprüfungsordnung sind ebenfalls die Intervalle für die Überprüfung der Abgasanlagen (Verbrennungsluftleitungen, Abgasleitungen, Schornsteine) festgesetzt. Eine Überprüfung erfordert gegebenenfalls eine Kehrung der Abgasanlage.
Anlage für feste Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
Notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | Zuluftleitung Kaminofen; Lüftungsschacht | 1x im Jahr |
Betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | unbenutzer Schornstein einer Kaminofen | 1x im Jahr |
Anlage für flüssige Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | Lüftungeleitung/Lüftungsschacht | 1x im Jahr |
Betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | Ölofen | 1x im Jahr |
Nach §15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | Heizkessel/Kachelofen | 1x im Jahr |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | 1x im Jahr | |
Raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte für schwefelarmes Heizöl an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte | Brennwerttherme und schwefelarmes Heizöl | 1x alle 2 Jahre |
Ortsfeste Netzersatzanlage | Aggregat | 1x alle 3 Jahre |
Anlage für gasförmige Brennstoffe | Beispiele | Überprüfungsfristen |
Raumluftabhängige Feuerstätte | Gaskessel | 1x im Jahr |
Raumluftunabhängige Feuerstätte | Gaskessel | 1x alle 2 Jahre |
Raumluftunabhängige Feuerstätte mit selbstkalibrierender, kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | 1x alle 3 Jahre | |
Raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | Brennwertthermen | 1x alle 2 Jahre |
Raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | 1x alle 3 Jahre | |
Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | 1x alle 2 Jahre |
Fristen für die Messungen nach der BImSchV
Feste Brennstoffe | Messfrist |
Holz, Pellets, Hackschnitzel, etc. | 1x alle 2 Jahre |
Flüssige Brennstoffe | Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre |
Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
Ölheizkessel (raumluftabhängig) | 1x in 2 Jahren | 1x in 3 Jahren |
Ölheizkessel (raumluftunabhängig) | 1x in 2 Jahren | 1x in 3 Jahren |
Ölbrennwertkessel(raumluftabhängig) | 1x in 2 Jahren* | 1x in 3 Jahren* |
Ölbrennwertkesse(raumluftunabhängig) | 1x in 2 Jahren* | 1x in 3 Jahren* |
Ölheizkessel (selbstkalibrierend) | 1x in 5 Jahren |
*bei Brennwert keine Abgasverlustbestimmung
Gasförmige Brennstoffe | Messfrist für Anlagen älter als 12 Jahre |
Messfrist für Anlagen jünger als 12 Jahre |
Gasheizkessel mit oder ohne Gebläse (raumluftabhängig) | Alle 2 Jahre | Alle 3 Jahre |
Gasheizkessel mit oder ohne Gebläse(raumluftunabhängig) | Alle 2 Jahre | Alle 3 Jahre |
Gasheizkessel (selbstkalibrierend) | Alle 5 Jahre |
Info: An Gas-Brennwertfeuerstätten wird keine BImSchV-Messung durchgeführt!